Ministerrat nimmt Position zur Überarbeitung des EU-Verbraucherrechts an (OmnibusRL)

Ende Januar 2019 hatte  EU-Parlament im Rahmen des „New Deal for Consumers“ seine Position zur Omnibus-Richtlinie mitgezielten Änderungen an vier bestehenden Richtlinien aus dem Bereich des Verbraucherschutzes angenommen (RL 2005/29/EWG über unlautere Geschäftspraktiken, Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU, RL 93/13/EWG über missbräuchliche Vertragsklauseln und RL 98/6/EG über Preisangaben).

Die Änderungen umfassen u.a. die Einführung von EU-weit harmonisierten Bußgeldern bei Verbraucherrechtsverstößen, individuelle Rechtsansprüche für Verbraucher sowie ein Verbot von sog. Doppelqualitäten von Produkten im EU-Binnenmarkt.

Am 1. März 2019 hat der EU-Ministerrat ebenfalls seine Position angenommen, womit der Weg für Trilogverhandlungen frei ist.

Zu den für den Handel wichtigsten Aspekten der Ratsposition:

  • Harmonisierte Strafen bei Verbraucherrechtsverstößen: Die Kommission schlug vor, dass Staaten für einen sog. „weitereichenden Verstoß“ wie in der CPC-Verordnung 2017/2394/EU definiert (sprich einem Verstoß, der Verbraucher in mind. zwei weiteren Mitgliedstaaten betrifft) maximale Geldbußen von mindestens 4 Prozent des kumulierten Umsatzes in den betroffenen Ländern im nationalen Recht festschreiben müssen, durchsetzbar durch Behörden und/oder Gerichte. Der Rat fordert nun – ebenso wie das Parlament zuvor -, dass die Mitgliedstaaten, nur in Fällen, in denen auch koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der CPC-Verordnung erfolgen, die Möglichkeit eines Bußgelds vorsehen sollen. Mitgliedstaaten können das Verhängen von Geldbußen auf Verletzungen der Artikel 6, 7, 8, und 9 sowie des Anhangs I der UGP-Richtlinie beschränken, allerdings entspricht dies den elementaren Vorschriften dieses Rechtsaktes. Um die Einheitlichkeit der Strafen besser zu garantieren, sollen die zuständigen Behörden oder Gerichte bei der Entscheidung über eine Geldbuße bestimmte Kriterien berücksichtigen, wie die Dauer des Verstoßes, etwaige Maßnahmen des Händlers zur Minimierung des Verbraucherschadens oder relevante vorherige Verstöße.
  • Verbot von Doppelqualitäten von Produkten: Der Rat hat den Text leicht überarbeitet, belässt ihn aber in Artikel 6 der UGP-Richtlinie, im Gegensatz zum Parlament, welches das Verbot in die schwarze Liste im Anhang verschoben hatte. Demnach ist eine identische Vermarktung(!) eines Produktes, das in verschiedenen Versionen in mehreren Mitgliedstaaten verkauft wird und dabei „materiell/wesentlich“ (statt zuvor „signifikant“) unterschiedliche Zusammensetzungen oder Charakteristika aufweist, verboten – es sei denn die Unterschiede lassen sich durch legitime und objektive Faktoren rechtfertigen. In den Erwägungsgründen wird eine offene Liste mit beispielhaften Rechtfertigungsgründen aufgeführt, warum Händler Produkte durchaus an verschiedene, geografische Märkte anpassen dürfen, wie z.B. die (saisonale) Verfügbarkeit bestimmter Zutaten/Rohmaterialien, freiwillige Strategien zur Verbesserung des Zugangs zu gesunden Lebensmitteln oder Anforderungen des nationalen Rechts. Eine Kenntlichmachung der entsprechenden Unterschiede auf dem Produkt (wie das Parlament sie fordert) sieht der Rat nicht vor.
  • Recht auf individuelle Rechtsbehelfe für Verbraucher: Bei Verstößen gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP) sollen für Verbraucher individuelle, „verhältnismäßige und effektive“ Abhilfemöglichkeiten zur Verfügung stehen, inkl. der Möglichkeit zur Vertragsbeendigung bzw. zum Verlangen von Schadensersatz. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, die Bedingungen zu bestimmen, unter welchen diese Regeln greifen.
  • Keine Korrekturen beim Widerrufsrecht im Online-Handel: Laut Kommissionsvorschlag sollte Folgendes aufgenommen werden:
    1. Der Händler kann bei einem Widerruf die Erstattung der Kosten an den Verbraucher solange zurückhalten, bis das Produkt auch bei ihm zur Prüfung eingetroffen ist.
    2. Bei einem über das Notwendige hinaus gehenden Gebrauch der Ware durch den Verbraucher wird ein Widerruf des Kaufs ausgeschlossen, um den Missbrauch dieser Regelung einzudämmen.
    3. In der Ratsposition wurden diese beiden Punkte ersatzlos gestrichen.       
  • Mehr Transparenz auf Online-Marktplätzen
    • Neues Verbot in der schwarzen Liste der UGP-Richtlinie:
      • Werden bei einer Suche auf einem Marktplatz, einer Suchmaschine oder einer Preisvergleichswebseite auch bezahlte/beworbene „Suchresultate“ aufgeführt und diese nicht deutlich gekennzeichnet bzw. von den organischen Suchergebnissen abgegrenzt, soll dies zukünftig als unlautere Geschäftspraktik gelten.
    • Neue Informationspflichten in der Verbraucherrechterichtlinie:
      • Betreiber von Online-Marktplätzen sollen zukünftig über die für das Ranking von Produkten verwendeten Kriterien bei einer Suche durch den Verbraucher informieren, sowie über die relative Bedeutung dieser Kriterien.
      • Weiterhin soll für den Verbraucher zudem klar ersichtlich sein, ob der Anbieter eines Produktes ein Händler ist (oder eine Privatperson), ob EU-Verbraucherrecht auf die Transaktion angewendet wird (was bei einem C2C-Verkauf nicht der Fall ist) und wer der für die Einhaltung der Verbraucherrechte verantwortliche Vertragspartner ist, bzw. ob die Verantwortung sich ggf. zwischen dem Anbieter und dem Plattformbetreiber aufteilt.

Allgemeine Bewertung: Neben zahlreichen Verschärfungen wurde auch in der Ratsposition der aus Sicht des Handels einzig positive Aspekt (zum Widerruf) aus dem Kommissionsentwurf gestrichen. Bei den Transparenzanforderungen an Marktplätze wählt der Rat jedoch eine deutlich verhältnismäßigere Linie als das Parlament, mit wenigen neuen Informationspflichten. Bei den Bußgeldern wurden ebenfalls sinnvolle Einschränkungen aufgenommen, auch wenn die (hohen) Strafen selbst bestehen bleiben, obwohl sie dem deutschen System bisher fremd sind. Beim Thema Doppelqualitäten sind Fortschritte und textliche Verbesserungen zum Kommissionsvorschlag zu verzeichnen. So ist ein Produkt nur betroffen, wenn es in drei EU-Mitgliedstaaten verkauft wird und das Verbot wurde durch die offene Rechtfertigungsmöglichkeit leicht entschärft - während die Faktoren der Rechtsunsicherheit allerdings bestehen bleiben (Wann sind Produkte „identisch“? Was ist eine „wesentlich unterschiedliche Zusammensetzung“? Zu welchem Referenzprodukt sollen Unterschiede bestimmt werden?). Auch die Tatsache, dass der Rat das Verbot in Artikel 6 der UGP-Richtlinie belässt und nicht in den Anhang verschiebt, ist positiv, da so eine Einzelfallanalyse möglich bleibt. Die Parlamentsposition ist allerdings in einem wichtigen Punkt besser: So wie das Verbot dort formuliert ist, sind Händler zumindest nicht mehr verantwortlich, wenn der Verstoß von einem Markenhersteller begangen wird. Wir werden uns somit im weiteren Verfahren dafür einsetzen, dass nicht derjenige den Verstoß begeht, der ein Produkt „vermarktet“ (sprich anbietet/verkauft), da Händler somit auch für Hersteller verantwortlich und haftbar sind, welche diese mutmaßlich irreführende Geschäftspraxis betreiben, obwohl die Produktzusammensetzung und –gestaltung durch den Hersteller vollkommen außerhalb des Einflussbereichs des Händlers liegt.

Nächste Schritte: Nachdem das Europäische Parlament seine Position bereits Ende Januar 2019 angenommen hatte, werden die Trilogverhandlungen noch in dieser Woche beginnen. Es ist geplant die Verhandlungen im Laufe des Monats März abzuschließen, um noch im letzten Parlamentsplenum vor der Europawahl Mitte April über eine mögliche Trilogeinigung abzustimmen. Da die Positionen von Rat, Parlament und Kommission in entscheidenden Punkten jedoch teils erheblich voneinander abweichen, ist zur Zeit unklar, ob dieser Zeitplan eingehalten werden kann. Unter Umständen müssen die Verhandlungen unter dem neuen EU-Parlament im September 2019 fortgesetzt werden. Sollte es zu einer Einigung kommen, muss diese formal von den EU-Botschaftern und dem EP-Binnenmarktausschuss, sowie letztlich vom EP-Plenum und dem Ministerrat angenommen werden. Die verabschiedete Richtlinie wird daraufhin im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 20. Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Geht es nach Kommission und Parlament sollen die neuen Vorschriften nach 18 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden, der Rat fordert hier 24 Monate. Nach weiteren sechs Monaten sollen die geänderten Vorschriften angewendet werden.

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