Parlament nimmt Bericht zur Überarbeitung des EU-Verbraucherrechts an

Im April 2018 hatte die Europäische Kommission im Rahmen des sog. „New Deal for Consumers“ einen Vorschlag für eine Omnibus-Richtlinie mit gezielten Änderungen an vier bestehenden Richtlinien aus dem Bereich des Verbraucherschutzes vorgelegt (RL 2005/29/EWG über unlautere Geschäftspraktiken, Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU, RL 93/13/EWG über missbräuchliche Vertragsklauseln und RL 98/6/EG über Preisangaben). 

Die Änderungen umfassen u.a. die Einführung von EU-weit harmonisierten Bußgeldern bei Verbraucherrechtsverstößen, individuelle Rechtsansprüche für Verbraucher sowie ein Verbot von sog. Doppelqualitäten von Produkten im EU-Binnenmarkt.

Diese Woche hat der federführende Binnenmarkt- und Verbraucherausschuss des Europäischen Parlaments (IMCO) nun den Bericht des zuständigen Berichterstatter Daniel Dalton (UK, ECR) mit 37 zu einer Stimme bei einer Enthaltung angenommen.

Zu den für den Handel wichtigsten Aspekten der Parlamentsposition:

  • Harmonisierte Strafen bei Verbraucherrechtsverstößen: Die Kommission schlug vor, dass Staaten für einen sog. „weitereichenden Verstoß“ wie in der CPC-Verordnung 2017/2394/EU definiert (sprich einem Verstoß, der Verbraucher in mind. zwei weiteren Mitgliedstaaten betrifft) maximale Geldbußen von mindestens 4 Prozent des kumulierten Umsatzes in den betroffenen Ländern im nationalen Recht festschreiben müssen. Hinsichtlich der Bußgelder fordert das Parlament nun, dass die Mitgliedstaaten, nur in Fällen, in denen auch koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der CPC-Verordnung erfolgen, die Möglichkeit eines Bußgelds vorsehen sollen und dass dieses maximal 10 Mio. Euro oder 4% des Vorjahresumsatzes des Unternehmens in den betroffenen Ländern betragen soll, je nachdem welcher Betrag höher ist. Zudem sollen Mitgliedstaaten die Einnahmen aus Bußgeldern nutzen, um einen Fonds aufzusetzen, der den durch die Verstöße geschädigten Verbrauchern (oder anderen öffentlichen Interessen) zu Gute kommen soll. Von den Mitgliedstaaten soll explizit nicht verlangt werden, ein umfassendes System der öffentlich-rechtlichen Rechtsdurchsetzung zu schaffen, um diese Strafen durchzusetzen.
  • Recht auf individuelle Rechtsbehelfe für Verbraucher: Bei Verletzungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP) sollen für Verbraucher individuelle Abhilfemöglichkeiten zur Verfügung stehen, konkret die Möglichkeit zur Vertragsbeendigung bzw. zum Verlangen von Schadensersatz (sollte kein Vertrag geschlossen worden sein). Der Bericht des EP verschärft die Vorschläge der Kommission noch, in dem zum Vertragsauflösungsrecht noch das Minderungsrecht hinzu kommt. Eine Ergänzung, dass auf nationales Recht Rücksicht genommen werden soll, dürfte nicht ausreichen, zu vertreten, diese Vorgaben seien bereits im BGB umgesetzt.
  • Keine Korrekturen beim Widerrufsrecht im Online-Handel: Laut Kommissionsvorschlag sollte Folgendes aufgenommen werden:
    1. Der Händler kann bei einem Widerruf die Erstattung der Kosten an den Verbraucher solange zurückhalten, bis das Produkt auch bei ihm zur Prüfung eingetroffen ist (Art. 2 Abs. 7).
    2. Bei einem über das Notwendige hinaus gehenden Gebrauch der Ware durch den Verbraucher wird ein Widerruf des Kaufs ausgeschlossen, um den Missbrauch dieser Regelung einzudämmen (Art. 2 Abs. 9).
    3. Im Parlamentsbericht wurden diese beiden Punkte ersatzlos gestrichen.
  • Mehr Transparenz auf Online-Marktplätzen:
  • Neue Verbote in der schwarzen Liste der UGP-Richtlinie:
    • Werden bei einer Suche auf einem Marktplatz, einer Suchmaschine oder einer Preisvergleichswebseite auch bezahlte/beworbene „Suchresultate“ aufgeführt und diese nicht deutlich gekennzeichnet bzw. von den organischen Suchergebnissen abgegrenzt, soll dies zukünftig als unlautere Geschäftspraktik gelten.
    • Zudem soll es verboten sein, den Eindruck zu erwecken, dass eine Produktbewertung von einem Verbraucher abgegeben wurde, der das Produkt benutzt haben soll, ohne angemessene und verhältnismäßige Schritte einzuleiten, um sicherzustellen, dass diese Bewertung tatsächlich die realen Erfahrungen des Verbrauchers darstellt.
  • Neue Informationspflichten in der Verbraucherrechterichtlinie:
    • Betreiber von Online-Marktplätzen sollen zukünftig über die für das Ranking von Produkten verwendeten Kriterien bei einer Suche durch den Verbraucher informieren, sowie über die relative Bedeutung dieser Kriterien.
    • Sofern ein Online-Marktplatz Bewertungen von Verbrauchern anzeigt, muss er darüber informieren, wie er diese Bewertungen sammelt, präsentiert, ob die Authentizität der Bewertungen überprüft wird und wenn ja, wie diese Überprüfung abläuft.
    • Betreiber von Online-Marktplätzen sollen darüber informieren, ob und wie Algorithmen und automatisierte Entscheidungssysteme genutzt werden, um Angebote zu platzieren und Preise festzusetzen (inklusive personalisierten Preisen).
    • Außerdem soll – wo zutreffend – die „offizielle“(!) Klassifizierung, Kategorisierung oder der Qualitätsgrad eines Produktes beim Verkauf über einen Online-Marktplatz angegeben werden. Damit würde eine klare Diskriminierung geschaffen, weil diese Pflicht beim Verkauf über andere Kanäle (z.B. stationär) nicht besteht.
    • Betreiber von Online-Marktplätzen sollen Verbraucher auch informieren, falls ein bereits gekauftes Produkt nach dem Kauf als illegal gemeldet und vom Marktplatz genommen wurde. Zudem muss der entsprechende Händler genannt werden sowie der Grund, warum das Produkt als illegal betrachtet wird.
    • Weiterhin soll für den Verbraucher zudem klar ersichtlich sein, ob der Anbieter eines Produktes ein Händler ist (oder eine Privatperson), ob EU-Verbraucherrecht auf die Transaktion angewendet wird (was bei einem C2C-Verkauf nicht der Fall ist) und wer der für die Einhaltung der Verbraucherrechte verantwortliche Vertragspartner ist (in Abgrenzung zum Marktplatz).
  • Verbot von Doppelqualitäten von Produkten: Hier hat das Parlament den Text komplett überarbeitet und aus Artikel 6 der UGP-Richtlinie in die schwarze Liste im Anhang verschoben. Folglich solle es unter allen Umständen verboten sein, durch die Erscheinung, die Beschreibung und die bildliche Darstellung eines Produktes den Eindruck zu erwecken, dass dieses Produkt identisch oder „scheinbar identisch“ ist mit einem Produkt unter der gleichen Marke, das in einem anderen Mitgliedstaat angeboten wird, sofern dem nicht so ist. Immerhin wurden die Rechtfertigungsmöglichkeiten für eine unterschiedliche Produktzusammensetzung aus den Erwägungsgründen in den eigentlichen Text aufgenommen. So kann eine unterschiedliche Zusammensetzung gerechtfertigt sein wenn „deutliche und nachweisbare, regionale Verbraucherpräferenzen“ vorliegen, auf Grund der Beschaffung lokaler Zutaten oder wegen Anforderungen des nationalen Rechts. In diesen Fällen muss ein Unterschied „deutlich und verständlich“ markiert werden, sodass er für den Verbraucher „unmittelbar sichtbar“ ist. Auch für Verstöße gegen dieses Verbot gelten die oben erwähnten Strafen von 10 Mio. Euro oder 4% des Vorjahresumsatzes.

Allgemeine Bewertung: Wenige Monate vor der Europawahl trägt diese Parlamentsposition eine klar verbraucherfreundliche Handschrift. Neben zahlreichen Verschärfungen wurde der aus Sicht des Handels einzig positive Aspekt (zum Widerruf) aus dem Kommissionsentwurf gestrichen. Den Abgeordneten (aller Parteien) ist trotz mehrfacher und vehementer Intervention von Seiten der Wirtschaft nicht klar geworden, dass es hier nicht um die Abschaffung des Rechts auf Widerruf geht, sondern lediglich um eine sinnvolle Korrektur bei Beibehaltung des grundsätzlichen Prinzips. Bei den Anforderungen an Marktplätze ist man völlig übers Ziel hinausgeschossen und lässt jede Verhältnismäßigkeit vermissen. Bei den Bußgeldern wurden sinnvolle Einschränkungen aufgenommen, auch wenn die (horrenden) Strafen selbst bestehen bleiben, obwohl sie dem deutschen System bisher fremd waren. Auch das Verbot von Doppelqualitäten wurde noch verschärft, während die Faktoren der Rechtsunsicherheit bestehen bleiben (Was bedeutet „scheinbar identisch“? Zu welchem Referenzprodukt sollen Unterschiede kenntlich gemacht werden?). Die Umformulierung hat aber auch einen positiven Aspekt: So wie das Verbot jetzt formuliert ist, sind Händler zumindest nicht mehr verantwortlich, wenn der Verstoß von einem Markenhersteller begangen wird. Damit beschränkt sich die Problematik auf Eigenmarken. Dies stellt einen deutlichen Fortschritt zum Kommissionsvorschlag dar.

Im Rat ist man zu diesem Thema immer noch geteilter Meinung. Es sind immer noch nicht alle Bedenken der Mitgliedstaaten ausgeräumt und mehrfach wurde der Wunsch geäußert, auf die Testergebnisse der Gemeinsamen Forschungsstelle zu warten, bevor eine endgültige Entscheidung über diese Problematik getroffen wird. Deutschland äußerte sich hierbei besonders kritisch und merkte an, dass es noch Bedenken hinsichtlich der Frage gäbe, ob es schon ausreichend Informationen zu einer abschließenden Behandlung des Themas gibt.

Nächste Schritte: Mit der Annahme des Berichts wurde im Ausschuss auch das Mandat für den Trilog erteilt. Damit ist das Parlament bereit für Verhandlungen mit der Kommission und dem Rat, letzterer hat sich allerdings noch nicht auf eine gemeinsame Position verständigen können. Die rumänische Ratspräsidentschaft hat Anfang Januar 2019 einen neuen Vorschlag unterbreitet, der lediglich kleinere Veränderungen des Kommissionsvorschlages beinhaltet und zur Zeit von den Mitgliedstaaten diskutiert wird. Aus dem Rat ist zu hören, dass die Positionen der Mitgliedstaaten zu bestimmten Regelungen noch weit auseinander gehen, so dass eine schnelle Einigung nicht wahrscheinlich ist. Allerdings ist die rumänische Präsidentschaft, angetrieben von der Kommission, immer noch entschlossen, das Dossier zu abzuschließen.