EU-Parlament nimmt Bericht zu Sammelklagen an

Im Frühjahr legte die EU-Kommission im Rahmen des sog. „New Deal for Consumers“ einen Vorschlag zur Komplettrevision der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen vor, welche diese zu einem Instrument für Verbandsklagen ausbaut. Am 6. Dezember 2018 wurde nun der Bericht des zuständigen Berichterstatters Geoffroy Didier (FR, EVP) im federführenden Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments mit 19 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen.

Der Kern der Neufassung der Unterlassungsklagerichtlinie besteht in einer Erweiterung des Anwendungsbereichs um kollektive Leistungsklagen in allen Bereichen des EU-Verbraucherrechtes (insgesamt 59 Richtlinien und Verordnungen). Damit könnten in Zukunft auch Schadensersatzansprüche kollektiv durchgesetzt werden. Der Entwurf geht somit deutlich über das deutsche Modell der Musterfeststellungsklage hinaus.

Zu den wichtigsten Aspekten der Parlamentsposition:

  • Anwendungsbereich (Art. 1 & 2): Der Text besagt klar, das bestehende oder zukünftige, nationale System des kollektiven Rechtsschutzes von diesem Vorschlag nicht berührt werden. Unter keinen Umständen dürfe der Verbraucherschutz in einzelnen Mitgliedstaaten hierdurch verringert werden. Der Bericht schränkt die Anwendbarkeit des Instruments auf Fälle von Verbraucherrechtsverstößen mit einer „breiten Wirkung“ ein. Eine „breite Wirkung“ liegt vor wenn zwei (!) Verbraucher betroffen sind (Erw. 6a). Außerdem weitet das Parlament den Geltungsbereich auf Gesundheitsfragen und die DSGVO aus (Erw. 6).
  • „Opt in“ oder „Opt-out“? (Art. 3 & 4): Die EU-Kommission hatte sich in ihrer Empfehlung zum kollektiven Rechtsschutz aus 2013 eindeutig zum Opt-in-Modell bekannt. Dieses Modell erstreckt die Wirkung eines Urteils nicht auf Anspruchsinhaber, die nicht ausdrücklich ihre Beteiligung am Verfahren erklärt haben. Der Vorschlag der EU-Kommission enthält jedoch an keiner Stelle die Verankerung dieses Grundsatzes. Es ist demnach nicht notwendig, dass klagende Einrichtungen verpflichtet werden, die durch sie vertretenden Geschädigten zu identifizieren („opt out“-Klage). Hier gibt es durch den Parlamentsbericht keine Verbesserungen. Der Text besagt lediglich, dass Mitgliedstaaten festlegen können, dass das Einverständnis für eine Kollektivklage vorliegen muss. Damit können aber auf EU-Ebene weiterhin Opt-out-Klagen vorgebracht werden.
  • Klagebefugte Einrichtungen und deren Finanzierung (Art. 4 & 7): Die Mitgliedstaaten sollen klagebefugte Einrichtungen ernennen und sich dabei an folgende Kriterien halten: 1) die Einrichtung muss ordnungsgemäß nach nationalem Recht konstituiert sein, 2) sie muss ein legitimes Interesse an der Einhaltung von Verbraucherrecht nachweisen können und 3) sie darf nur einen gemeinnützigen (also keinen profitorientierten) Charakter haben. Gerichte sollen außerdem prüfen können, ob der jeweilige Zweck einer bestimmten Einrichtung die entsprechende Klage auch wirklich rechtfertigt. Schließlich sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jede klagebefugte Einrichtung auch in jedem anderen Mitgliedstaat eine Klage einreichen kann.

Folgende Kriterien und Bedingungen für klagebefugte Einrichtungen wurden nun vom Parlament neu eingeführt:

  • Eine klagebefugte Einrichtung muss unabhängig von anderen Akteuren sein, die ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnten.
  • Eine klagebefugte Einrichtung darf in keiner Weise von klagenden Rechtsanwaltskanzleien finanziert werden.
  • Eine klagebefugte Einrichtung muss ein internes Verfahren eingerichtet haben, um etwaige Interessenkonflikte zwischen der Einrichtung und seinen Gründern zu vermeiden.
  • Die Mitgliedstaaten sollen zudem dafür sorgen, dass alle Einrichtungen transparent auf ihrer Webseite angeben, wie sie finanziert werden, wie sie aufgebaut sind und was für einen Zweck sie verfolgen. Die Mitgliedstatten sollen der EU-Kommission zudem eine Liste aller klagebefugten Einrichtungen zur Verfügung stellen
  • Die Möglichkeit, ad hoc-Einrichtungen nur für einen bestimmten Zweck zu gründen, wurde gestrichen.

Weitere, zuvor im Berichtsentwurf enthaltene Kriterien, wie eine Mindestmitgliederzahl oder eine Mindestdauer der Existenz einer Einrichtung sind nicht in die finale Position aufgenommen worden. Einrichtungen, welchen die Klagebefugnis vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugesprochen worden ist, sollen auch darüber hinaus klagebefugt bleiben. Zu den weiteren „Schutzmechanismen“ zählt auch, dass Einrichtungen nachweisen müssen, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel für eine Klage verfügen. Die Möglichkeit der Drittfinanzierung wurde entgegen des ursprünglichen Berichtsentwurfs beibehalten.

  • Klageszenarien (Art. 5 & 6): Klagebefugte Einrichtungen sollen mehrere Möglichkeiten habe, eine Kollektivklage anzustrengen. Eine Klage soll nur vorgebracht werden können, wenn nicht bereits ein Verfahren bzgl. desselben Akteurs/desselben Verstoßes/desselben Verbrauchers im selben Mitgliedstaat läuft.
  • Unterlassung: Als vorübergehende Maßnahme kann zunächst auf Unterlassung geklagt werden. Alternativ kann aber auch eine Klage vorgebracht werden, die nicht nur auf Unterlassung abzielt, sondern gleichzeitig darauf, einen tatsächlichen Verbraucherrechtsverstoß festzustellen. Bei beiden Verfahren ist kein Mandat vonseiten der mutmaßlich geschädigten Verbraucher notwendig, auch der Verlust oder Schaden muss nicht nachgewiesen werden (praktisch keine Änderungen durch das Parlament).
  • Leistungsklage: Klagebefugte Einrichtungen sollen für Verbraucher auf eine Entschädigung (u.a. Schadensersatz, Reparatur, Ersatzleistung, Preisminderung, Vertragsauflösung, etc.) klagen können, welche für den Verbraucher einen „vollumfänglichen Ausgleich für seinen erlittenen Verlust“ darstellt. Ein Mandat brauchen sie grundsätzlich nicht bzw. obliegt dies dem Mitgliedstaat. Wird die Klage in einem Staat mit einem Opt-out-System vorgebracht, können Verbraucher aus anderen Staaten sich dieser Klage ebenfalls anschließen, wenn sie ihr ausdrückliches Einverständnis geben (Opt-in). Das Verfahren für Streuschäden, bei dem der vom Unternehmen zu zahlende Schadenersatz an gemeinnützige Zwecke fließen sollte wurde vom Parlament gestrichen, ebenso wie die Möglichkeit einer reinen Feststellungsklage. Die Zahlung von Strafschadensersatz und damit eine Überentschädigung wird im Parlamentstext nun explizit ausgeschlossen.
  • Das Prinzip „Wer verliert, bezahlt“ (Art. 7a & 15): Am verbreiteten Grundsatz, dass der Unterlegene eines Verfahrens die Kosten zu tragen hat, wurde im Kommissionsvorschlag nicht festgehalten. Der Parlamentsbericht führt dieses Grundprinzip nun wieder ein. Nichtsdestotrotz sind Mitgliedstaaten angehalten, klagebefugte Einrichtungen finanziell zu unterstützen.
  • Information der Geschädigten (Art. 9): Der Text sieht vor, dass im Falle eines Vergleichs oder einer endgültigen Gerichtsentscheidung jeder betroffene Verbraucher durch das unterlegene Unternehmen und auf dessen Kosten über die abschließende Entscheidung zu informieren ist. Der Bericht schränkt dies nun zumindest soweit ein, dass nicht jeder Verbraucher einzeln unterrichtet werden muss, sondern dies über eine Webseite geschehen kann.
  • Offenlegung von Beweismitteln (Art. 13): Die von der Kommission vorgesehene Regelung geht von einer Informationsasymmetrie aus und fordert den Beklagten auf, etwaige begünstigende Beweise gegenüber dem Kläger offen zu legen. Der Bericht schränkt dies nun darauf ein, was vor dem Hintergrund der legitimen Interessen aller Beteiligten verhältnismäßig ist.

Bewertung: Das ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Modell zur Einführung einer Sammelklage lehnen wir ausdrücklich ab. Repräsentative Schadensersatzklagen müssen als Voraussetzung haben, dass die Verbraucher bekannt sind. Zudem sollte die Definition einer klagebefugte Einrichtung entgegen des Vorschlags EU-weit einheitlich und streng geregelt sein, um zu verhindern, dass einzelne Mitgliedstaaten den EU-Markt für eine Klageindustrie öffnen. Vor diesem Hintergrund enthält die abgestimmte Parlamentsposition zwar ein paar Tendenzen (Loser pays-Prinzip, Offenlegung von Beweismitteln), die in die richtige Richtung weisen, geht aber nicht annähernd weit genug, insbesondere da zwischenzeitlich deutlich klarere Verbesserungen diskutiert worden waren. Der Bericht ist immer noch sehr weit von der deutschen Musterfeststellungsklage und damit unserer roten Linie entfernt, vor allem da Leistungsklagen mit dem Instrument weiterhin möglich sein sollen.

Nächste Schritte: Während das Parlament nun eine Verhandlungsposition hat, schreitet der Ministerrat deutlich langsamer und weniger ambitioniert voran. Man strebt keine Einigung unter der österreichischen Präsidentschaft bis zum Jahreswechsel an. Für die kommende rumänische Ratspräsidentschaft hat die Annahme dieses Dossiers jedoch ausdrückliche Priorität. Momentan ist somit unklar, wann die Trilogverhandlungen beginnen könnten und ein Abschluss des Verfahrens vor der Europawahl Ende Mai 2019 ist unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen. Es sei jedoch daran erinnert, dass es auf EU-Ebene keine Diskontinuität gibt und die Verhandlungen im Oktober 2019 fortgeführt werden könnten.

Anhänge herunterladen