Wettbewerbszentrale legt Zwischenbilanz zu Beschwerden über SEPA-Diskriminierungen vor

Die SEPA-Verordnung schreibt vor, dass Unternehmen, die als Zahlungsart das Lastschriftverfahren anbieten, den Lastschrifteinzug aus allen Mitgliedsstaaten der europäischen Union akzeptieren müssen. Gleiches gilt für die Auszahlung auf Konten, z.B. im Rahmen von Cashback-Aktionen.


Die Weigerung zur Zahlung auf oder Einziehung einer Lastschrift von einem ausländischen Konto stellt einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 9 der SEPA-Verordnung dar. Gleichzeitig liege ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3 a UWG vor mit der Folge, dass die Verweigerung der Auslandszahlung einen Wettbewerbsverstoß darstellt (so auch LG Freiburg, Urteil vom 21.07.2017, Az. 6 O 76/17).

Tipp: Unternehmen sollten besonders in ihren Onlineshops darauf achten, dass grundsätzlich bei Akzeptanz des Lastschriftverfahrens auch die Eingabe ausländischer IBAN möglich ist. Ergibt dann die Prüfung der eingegebenen Kontonummer auf mögliche Zahlungsausfallrisiken, dass eine Akzeptanz dieses Zahlungsweges nicht angenommen werden kann, ist eine Ablehnung ebenso möglich, wie für inländische Konten auch.

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