Stellungnahme der Wirtschaftsverbände betr. gesetzliche Korrektur der Umsatzsteuerhaftung bei Forderungsverkäufen

Hintergrund ist das Urteil des Bundesfinanzhofs XI R 28/13 vom 16. Dezember 2015. Nach dem Leitsatz des Urteils ist die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für Umsatzsteuer nach § 13 c UStG nicht ausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. Damit hatte der Bundesfinanzhof gegen die wirtschaftsfreundliche Regelung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (13 c.1 Abs. 27 UStAE) entschieden.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs bedeutet für Banken und Factoring-Unternehmen, dass sie die in der abgetretenen Forderung enthaltenen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Für die Unternehmen, die Factoring als alternatives Finanzierungsinstrument nutzen, könnte sich dies möglicherweise nachteilig auswirken, da der Factor die Umsatzsteuer im Zweifel von der Gegenleistung für die an ihn abgetretene Forderung abziehen wird.

Vor diesem Hintergrund schlagen die Verbände eine gesetzliche Korrektur vor.

Kontakt:
Jochen Bohne
Abteilung Steuern

Tel.: 030 726250-43
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