Stellungnahme der Wirtschaftsverbände zum Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2018

Der HDE und sieben weitere Spitzenverbände der deutschen gewerblichen Wirtschaft haben am 13. Juli 2018 zum Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Jahressteuergesetz 2018 Stellung genommen.

Unter anderem geht die Stellungnahme auf folgende Aspekte des Gesetzesentwurfs ein:

Umsatzsteuer im Onlinehandel (Plattformen): Der Referentenentwurf sieht eine Reihe von Regelungen vor, um Plattformbetreiber stärker für den Umsatzsteuervollzug in die Pflicht zu nehmen. Im Zentrum steht ein neuer Haftungstatbestand für Plattformbetreiber. Diese sollen haften, wenn ihre Marktplatzhändler Umsatzsteuer nicht abführen. Die Spitzenverbände unterstützen dieses Ansinnen grundsätzlich. Sie plädieren aber dafür, für die Plattformbetreiber praxisgerechte Regelungen und klare Enthaftungstatbestände zu schaffen.

Weiterhin sieht der Referentenentwurf vor, dass Plattformbetreiber zukünftig bestimmte Angaben von Händlern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen müssen. Hierdurch soll der Finanzverwaltung die Möglichkeit eröffnet werden zu prüfen, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt. Zu den neuen Aufzeichnungspflichten soll laut dem Referentenentwurf auch eine Bescheinigung des liefernden Unternehmens gehören. Es ist vorgesehen, dass das liefernde Unternehmen bei seinem zuständigen Finanzamt diese Bescheinigung beantragen muss. Das Inkrafttreten der neuen Regelungen ist ab 1. Januar 2019 vorgesehen. Online-Händler, die über Plattformen ihre Waren vertreiben, müssen sich also darauf einstellen, eine solche Bescheinigung beantragen und beim Plattformbetreiber vorlegen zu müssen.

Hinweis: Der EU-Gesetzgeber hatte das Thema Umsatzsteuervollzug im Versandhandel über Plattformen ebenfalls aufgegriffen. Ende 2017 hat der EU-Finanzministerrat ein Regelungspaket hierzu beschlossen. Darin enthalten ist die Abschaffung der 22,00-EUR-Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer, die Öffnung des umsatzsteuerlichen One-Stop-Shops für den Versandhandel und eine Steuerschuld der Plattformen für Fernverkäufe durch Nicht-EU-Händler. Diese Regelungen müssen die Mitgliedstaaten bis 2021 umsetzen.

Die im Jahressteuergesetz 2018 enthaltenen Regelungen sind von den EU-Aktivitäten allerdings unabhängig. Auch bestehen inhaltliche Unterschiede. Ein Unterschied besteht beispielsweise in der Reichweite der Inpflichtnahme der Plattformen. Während der vorliegende Entwurf des Bundesfinanzministeriums eine sekundäre Haftung der Plattform für nicht gezahlte Umsatzsteuer vorsieht, ist die Plattform nach der EU-Richtlinie selbst Steuerschuldner.

Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften: Mit Beschluss vom 29. März 2017 (2 BvL 6/11) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 8 c Abs. 1 S. 1 KStG (anteiliger Wegfall von Verlustvorträgen bei Anteilseignerwechsel zwischen 25 und 50 % innerhalb von fünf Jahren) im Zeitraum 2008 bis 2015 verfassungswidrig ist. Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2018 beschränkt sich darauf, § 8 c Abs. 1 S. 1 KStG für den verfassungswidrigen Zeitraum ersatzlos zu streichen. Die Spitzenverbände plädieren stattdessen für eine grundlegende Reform und eine Eingrenzung der Regelung zum Verlustuntergang auf Missbrauchsfälle.

Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF): Die Steuerfreiheit von BGF-Maßnahmen der Arbeitgeber (§ 3 Nr. 34 EStG) soll zukünftig nur noch für von den Krankenkassen zertifizierte Maßnahmen gelten. Eine entsprechende Formulierung findet sich in der Gesetzesbegründung zu den an sich nur redaktionellen Änderungen zu § 3 Nr. 34 EStG. Dies wäre eine deutliche Einschränkung ggü. der bisherigen Praxis und steht dem Ziel entgegen, die BGF zu erleichtern und zu entbürokratisieren. Die Spitzenverbände lehnen daher diese Regelungsabsicht ab und plädieren erneut dafür, die Obergrenze von 500 € in § 3 Nr. 34 EStG zu streichen.

Kontakt:
Jochen Bohne
Abteilung Steuern

Tel.: 030 726250-43
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