Oberverwaltungsgericht kippt Bäderregelung zur Ladenöffnung
7. April 2010Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat heute die Verordnung zur sogenannten Bäderregelung im Ladenöffnungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern für unzulässig erklärt, die in Kur- und Badeorten eine Sonntagsöffnung an bis zu 49 Sonntagen im Jahr zulässt. Kläger waren die Kirchen, die sich dabei auf die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sonntagsöffnung in Berlin gestützt haben. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen dem Handelsverband Deutschland noch nicht vor. Nach Auffassung des OVG verstößt die Verordnung gegen das für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen vom Grundgesetz, der Landesverfassung und vom Ladenöffnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern festgelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis. Sie ermöglicht nämlich fast ganzjährig - mit Ausnahme der kreisfreien Städte Rostock, Schwerin, Greifswald und Neubrandenburg, wo lediglich 11 verkaufsfreie Sonntage zugelassen sind - in 149 Orten und Ortsteilen des Landes den gewerblichen Verkauf an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, in der Zeit von 11.30 Uhr bis 18.30 Uhr, davon ausgenommen ist der gewerbliche Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern. Diese örtlichen, zeitlichen und sachlichen Einschränkungen des gewerblichen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen sind in ihrer Summierung nicht geeignet, dem geforderten Ausnahmecharakter des werktäglichen Verkaufs an Sonn- und Feiertagen angemessen Rechnung zu tragen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist nun Aufgabe der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, eine neue Regelung zu entwickeln, wenn das Urteil bestandskräftig wird. Dabei wird man sich an der Karlsruher Vorgaben orientieren müssen. Es ist durchaus möglich, dass von Seiten der Kirchen nun auch gezielt gegen die in allen anderen Landes-Ladenöffnungsregelungen vorhandenen Vorschriften zur Sonntagsöffnung in Kur-, Bade-, Wallfahrts- oder Grenzorten vorgegangen wird.
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