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HDE

23. September 2009

Flashmob-Urteil: HDE prüft Verfassungsbeschwerde

"Das Urteil zu Flashmob führt zu einem bedrohlichen Ungleichgewicht in den Tarifauseinandersetzungen zu Gunsten der Gewerkschaften", sagte heute in Berlin Heribert Jöris, tarifpolitischer Experte des Hauptverbands des Deutschen Einzelhandels (HDE). Wenn die Entscheidungsgründe des Gerichts vorliegen, werde der Einzelhandelsverband prüfen, ob er eine Verfassungsbeschwerde einlegen werde. Das Bundesarbeitsgericht hatte gestern am späten Nachmittag die von der Gewerkschaft Verdi in der vergangenen Tarifrunde organisierten so genannten Flashmob-Aktionen als zulässiges Arbeitskampfmittel beurteilt. Dabei handelt es sich um Boykott-Aktionen, bei denen zum Beispiel viele Personen in bestreikten Einzelhandelsfilialen zur Blockade des Kassenbereiches Pfennig-Artikel gekauft und voll gepackte Einkaufswagen in den Geschäften stehen gelassen hatten. Die Arbeitsgerichte der ersten und zweiten Instanz hatten diese Form der Betriebsblockade ebenfalls für zulässig gehalten. Hiergegen hatte der zur HDE-Organisation gehörende Handelsverband Berlin-Brandenburg beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt. Für ihre Flashmob-Aktionen setze die Gewerkschaft keine streikenden Handelsmitarbeiter ein, sondern "Flashmob-Söldner", so Jöris. Sie müsse keine Streikgelder zahlen, erklärte der HDE-Experte. "Diese Form der Auseinandersetzung schont die Streikkasse der Gewerkschaften und hilft vor allen Dingen solchen Arbeitnehmerorganisationen, die nicht in der Lage sind, ihre Mitglieder für Arbeitskampfmaßnahmen zu motivieren." Das Bundesarbeitsgericht sei von dem bisherigen Grundsatz abgerückt, dass nur derjenige sich auf das grundgesetzliche Arbeitskampfrecht berufen kann, der auch von den Ergebnissen des Tarifabschlusses unmittelbar oder mittelbar profitiert. "Damit ist einer Entwicklung Tür und Tor geöffnet, durch die die Kräftebalance zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften immer weiter zu Lasten der Arbeitgeber verrutscht", warnte Jöris.

Der HDE-Geschäftsführer bezeichnete das Urteil als "sehr praxisfern". Denn das Gericht verweise darauf, dass der Arbeitgeber sich durch die Ausübung seines Hausrechts oder einer kurzfristigen Betriebsschließung gegen Flashmob-Aktionen wehren könne. "Mit dem Hausrecht oder der Ladenschließung können sich Einzelhandelsunternehmen allerdings nicht wirksam gegen Flashmob-Aktionen verteidigen. Denn damit würden sie auch die unbeteiligten Kunden treffen. Diese würden damit zu den Leidtragenden der Gewerkschafts-Aktionen", so der HDE-Experte.

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