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Mindestlohn-Einführung durch Bundesarbeitsgericht?

8. Juli 2010

Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts könnte mit ihrem Interview im Berliner Tagesspiegel vom 5. Juli 2010 eine Rechtsprechungsänderung im Bereich der sittenwidrigen Vergütung angedeutet haben. Auf sog. prekäre Beschäftigungsverhältnisse und sittenwidrige Löhne angesprochen, antwortet sie: "Zwar gilt die Regel, dass Lohn sittenwidrig ist, wenn ein Arbeitnehmer weniger als zwei Drittel des üblichen Tariflohns erhält. Aber auch da gibt es Probleme, weil in Deutschland keine einheitliche Lohnstruktur existiert. Beträgt der Stundenlohn im Bewachungsgewerbe etwa 5,50 Euro, sind zwei Drittel davon nicht mal 4,00 Euro. Da stellt sich doch die Frage, ob das nicht sittenwidrig ist."

Dies wäre eine Abkehr vom bisherigen Grundsatz der Rechtsprechung, dass sich die Sittenwidrigkeit alleine danach bemisst, wie groß der Abstand zum üblichen Stundenlohn bzw. üblichen Tariflohn ist. Die BAG-Präsidentin hat damit angedeutet, dass sie sich auch vorstellen könnte, eine absolute Sittenwidrigkeitsgrenze nach unten festzulegen. Dies wäre dann nichts anderes als die Einführung eines einheitlichen "gesetzlichen" Mindestlohns der Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung.

Rückfragen bitte an:
RA Heribert Jöris
Telefon: 030/726250-40
E-Mail: joeris@hde.de

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