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Europäische Betriebsräte: Bestandsschutz und Informationspflichten

8. Juli 2010

Nach Inkrafttreten der Neufassung der Richtlinie über Europäische Betriebsräte am 5. Juni 2009 bleibt noch bis 5. Juni 2011 Zeit für die Umsetzung in nationales Recht. Unterdessen wird an der Klärung einiger offener Fragen gearbeitet. Neben der Auslegung des Bestandsschutzes geht es auch um die Ausgestaltung des Verfahrens der neuen Informationspflicht.

1. Bestandsschutz

Durch den weitgehend erreichten Bestandsschutz für bestehende Europäische Betriebsräte (EBR) -Vereinbarungen besteht in der Regel bei Unternehmen mit EBR nur geringer Änderungsbedarf. Allerdings hatten Vertreter des EGB im Januar 2010 die Ansicht vertreten, dass es im Fall von wesentlichen Umstrukturierungen einen Automatismus zur Neuverhandlung der Vereinbarungen gemäß Artikel 5 - 7 der neuen Richtlinie gebe. Dabei widerspricht diese Auslegung dem gemeinsamen Verständnis der europäischen Sozialpartner und ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut der Richtlinie. BUSINESSEUROPE und EGB haben daher in ihrem gemeinsamen Schreiben auch zu diesem Punkt Stellung genommen.

Die Sozialpartner unterstreichen, dass für bestehende EBR-Vereinbarungen grundsätzlich Bestandsschutz gilt. Ferner stellen die Sozialpartner stellen klar, dass Neuverhandlungen nach Artikel 5 - 7 der neuen Richtlinie nur dann notwendig sind, wenn kumulativ drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • eine wesentliche Umstrukturierung im Unternehmen stattfindet,
  • entsprechende Bestimmungen (in Form einer Anpassungsklausel) in den geltenden Vereinbarungen fehlen oder nach erfolgter Umstrukturierung bzw. Fusion zwischen den Bestimmungen von zwei oder mehr geltenden Vereinbarungen Konflikte bestehen und
  • ein schriftlicher Antrag von 100 Arbeitnehmern oder ihrer Vertreter in mindestens zwei Unternehmen oder Betrieben in mindestens zwei Mitgliedstaaten vorliegt.

Es gibt also gerade keinen Automatismus für Neuverhandlungen unabhängig vom Willen der beteiligten Vertragspartner. Damit wird unsere Ansicht bestätigt, wonach bei Artikel 13-Vereinbarungen im Fall von wesentlichen Umstrukturierungen die für notwendig erachtete Anpassung der EBR-Vereinbarung auch ohne Vorliegen einer Anpassungsklausel im Einvernehmen mit dem Europäischen Betriebsrat vorgenommen werden kann, solange kein entsprechender schriftlicher Antrag von insgesamt 100 Arbeitnehmern oder deren Vertretern aus mindestens zwei Ländern gestellt wird.

Der BDA-Leitfaden zum Thema EBR enthält einen Vorschlag für eine Anpassungsklausel über die Anpassung bestehender EBR-Vereinbarungen (vgl. Seite 18), der im Rahmen der Diskussionen bei BUSINESSEUROPE als sinnvoll angesehen wurde. Nun schlug die BDA auch eine deutsche Version dieser Anpassungsklausel vor: "Wenn sich die Struktur des Unternehmens wesentlich ändert, z. B. auf Grund einer Verschmelzung, einer Übernahme oder einer Spaltung, verpflichten sich die unterzeichnenden Parteien einen Dialog mit allen betroffenen Parteien aufzunehmen mit dem Ziel, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn eine solche Änderung dazu führt, dass zwei oder mehrere EBR-Vereinbarungen, die widersprüchliche Bestimmungen enthalten, nebeneinander bestehen würden." Die BDA wird demnächst einen ergänzten Leitfaden vorlegen.

Anlage: BDA-Leitfaden EBR

2. Informationspflicht gegenüber EU-Sozialpartnern

Außerdem wurde ein Lösungsansatz für die Informationspflicht gegenüber den europäischen Sozialpartnerorganisationen (vgl. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie) erarbeitet. Dazu haben sich BUSINESSEUROPE und Europäischer Gewerkschaftsbund (EGB) jetzt in einem gemeinsamen Schreiben an die EU-Kommission gewandt und folgendes Verfahren festgelegt:

BUSINESSEUROPE und EGB übermitteln jeweils eine zentrale E-Mail-Adresse an die EU-Kommission, an die sich die Unternehmen wenden können, um die europäischen Sozialpartner über die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums und den Beginn der Verhandlungen zu informieren. BUSINESSEUROPE und EGB sind dann dafür verantwortlich, diese Informationen an die zuständigen Branchenverbände bzw. Branchengewerkschaften auf EU-Ebene weiterzuleiten.

Mit dieser Regelung können die Unternehmen auf unbürokratische und unkomplizierte Weise ihrer Informationspflicht nachkommen. Die BDA vertritt in ihrem Leitfaden, den wir Ihnen mit Rundschreiben IX/109/09 vom 15. Dezember 2009 übermittelt hatten, die Ansicht, dass den Unternehmen keine Pflicht zur Information gegenüber den europäischen Arbeitnehmerorganisationen obliegt (vgl. Seite 11). Angesichts des unbürokratischen Verfahrens zur Information, auf das sich die europäischen Sozialpartner nun geeinigt haben, raten wir jedoch dazu, dass die Unternehmen neben BUSINESSEUROPE auch den EGB informieren, um Streitigkeiten in dieser Frage von vornherein auszuschließen.

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